BegnadigungskommissionDiese Kommission hat den Auftrag, die Begnadigungsgesuche zu prüfen und zuhanden des Grossen Rates dazu Stellung zu nehmen. Der Grosse Rat ist die Begnadigungsbehörde des Kantons Freiburg. Ihm steht das Recht zu, eine Person zu begnadigen, das heisst, eine Strafe, die von einer Freiburger Behörde gegen diese Person verhängt worden ist, ganz oder teilweise zu erlassen oder in eine mildere Strafart umzuwandeln. Bei der Begnadigung handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit dem der Grosse Rat in den Lauf der Justiz eingreifen kann. Sie soll daher nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden, nämlich dann, wenn der Vollzug einer Strafe nach gesundem Menschenverstand selber ein Unrecht darstellen würde. Jede von einer Freiburger Behörde zu einer Strafe (z.B.: Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) verurteilte Person kann den Grossen Rat um Begnadigung ersuchen. Dazu muss sie beim Staatsrat ein begründetes Gesuch einreichen. Nach Einholen der nötigen Auskünfte übermittelt der Staatsrat das Gesuch an den Grossen Rat. Es wird anschliessend von der Begnadigungskommission geprüft, die dem Rat eine Empfehlung abgibt. Der endgültige Entscheid wird vom Gesamtrat gefällt. Ein Rekurs gegen den Inhalt dieses Entscheids ist nicht möglich. Verfahren zur Prüfung der Begnadigungsgesuche Begnadigungsentscheide 2002 - 2010 Gesetzliche Grundlagen Artikel 17 GRG Artikel 381ff. StGB Artikel 105 Bst. c KV Artikel 7 EGStGB In der untenstehenden Liste werden alle aktuellen Mitglieder aufgeführt. Mittels Filter können Sie zudem feststellen, welche Mitglieder die Behörde in einem bestimmten Datumsbereich in der Vergangenheit hatte. Personen
|